Feuerwehrsteuer

Feuerwehrsteuern

Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen. Es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet zusammen.

Der Pflichtersatz beträgt 2 0/00 des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30.00, maximal CHF 300.00.

Feuerwehrpflichtig sind Frauen und Männer ab 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, bis am 31. Dezember des Jahres in dem man das 44. Altersjahr vollendet.